Weiße Hexagons Weiße Hexagons

Allgemeine Geschäftsbedingungen

keyboard_arrow_up

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir (nachstehend Einlagerer bzw. EL genannt) und Rhenus Data Office GmbH (nachstehend auch Lageranbieter bzw. LA genannt) bzw. dessen befugten Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung autorisiert ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des LAs nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden.

I. Allgemeine Rechte des ELs

Der EL hat das Recht, den angemieteten Holzcontainer ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des LAs zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn.

II. Übernahme und Rückgabe des Holzcontainers

  1. Der EL hat den Holzcontainer bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem LA unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass der Holzcontainer in reinem und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.
  2. Der EL ist verpflichtet bei Vertragsende den Holzcontainer im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem LA abgestimmt werden.

III. Zutritt zum Lagergelände und zu den Holzcontainern

  1. Der EL ist berechtigt, in Abstimmung mit dem LA die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von seinem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lageranbieters erfolgt ist.
  2. Der EL ist berechtigt, während der Geschäftsstunden und nach vorheriger rechtzeitiger Vereinbarung und telefonischer/E-Mail-Bestätigung in der Begleitung des LA das Lager zu betreten. Der LA haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände/Holzcontainer wegen eines technischen Fehlers vorübergehend nicht möglich ist. Nur der EL oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der EL kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit widerrufen. Der Widerruf wird erst dann gültig, wenn er in schriftlicher Form beim LA eintrifft. Der LA hat das Recht, nicht jedoch die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
  3. Der EL ist verpflichtet, seinen Holzcontainer zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der LA ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenen Holzcontainer zu verschließen.
  4. Bei Gefahr in Verzug gestattet der EL dem LA oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit den Holzcontainer zu öffnen und zu betreten.
  5. Der EL ist verpflichtet, dem LA zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Holzcontainer zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Holzcontainer sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Holzcontainer vorgenommen wird. Kommt der EL dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der LA das Recht, den Holzcontainer ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten.
  6. Der LA hat das Recht, den Holzcontainer ohne vorherige Verständigung des ELs zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware umzuräumen oder im Interesse des ELs die notwendigen Veranlassungen zu treffen,
    1. falls der LA begründet annehmen kann, dass der Holzcontainer gem. Pkt. 4  verbotene Gegenstände/Waren enthält oder der Holzcontainer nicht vereinbarungsgemäß  verwendet wird.
    2. falls der LA von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Holzcontainer zu öffnen.
  7. Der LA ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Holzcontainer nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem EL wieder Zugang zu geben.

IV. Haftungsausschluss

Der LA haftet nicht für beschädigte Güter. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden. Somit sind nicht umfasst:

  • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des LA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des LA beruhen;
  • Grobes Verschulden
    Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des LA oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des LA beruhen.

V. Nutzung der Holzcontainer und des Geländes durch den EL

  1. Der EL bestätigt, dass die Güter, die in dem Holzcontainer gelagert werden, im Zeitpunkt der Einlagerung sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in den Holzcontainer zu lagern.
  2. Die eingelagerten Gegenstände müssen angemessen verpackt und verstaut sein, beispielsweise in Kisten, eingewickelt in Luftpolsterfolie oder anderen angemessenen Verpackungen, welche einer normalen und transportüblichen Beanspruchung ausgesetzt werden können. Die Gegenstände müssen an den vorgesehenen Ösen befestigt werden, um ein Umfallen zu verhindern. Insbesondere zerbrechliche Gegenstände müssen für den Transport ordnungsgemäß verpackt und verstaut sein.
  3. Folgendes darf  nicht gelagert werden:
    1. Waren, die Einfrieren und dadurch beschädigt werden könnten.
    2. Waren, die auslaufen, selbstentzündlich sind, oder/und explodieren könnten.
    3. Nahrungsmittel jeglicher Art
    4. Lebewesen – egal welcher Art
    5. Leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoffe oder andere explosive Stoffe – egal welcher Art
    6. Drogen, Suchgifte, Flüssigkeiten, Chemikalien und strahlende/radioaktive Materialien, toxische Abfallstoffe, Sondermüll
    7. Andere gefährliche Materialien und Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen oder Ungeziefer anlocken könnten.
  4. Es ist dem EL und jeder Person, die mit dem EL oder durch den EL legitimiert das Gelände betritt oder den Holzcontainer verwendet, verboten:
    1. Den Holzcontainer oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere EL oder der LA gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
    2. Eine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
    3. Den Holzcontainer als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
    4. Etwas ohne Genehmigung des LAs an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Holzcontainer vorzunehmen.
    5. Emissionen jedweder Art aus dem Holzcontainer austreten zu lassen.
    6. Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
  5.  Der EL ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Holzcontainers dem LA zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
  6. Dem EL ist es nicht erlaubt, den gemieteten Holzcontainer ganz oder teilweise unterzuvermieten.

VI. Alternativer Holzcontainer

  1. Der LA hat das Recht, den EL aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen das gemietete Holzcontainer zu räumen und die Ware in ein alternatives Holzcontainer vergleichbarer Größe zu verbringen, wenn dies zum Schutz der Güter oder zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist. Falls der EL nicht in der vorgeschriebenen Frist die Ware in einem anderen Holzcontainer verbringt, hat der LA das Recht den Holzcontainer zu öffnen und die Ware in einen anderen Holzcontainer zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf Risiko und Kosten des ELs.
  2. Falls Ware gem. Pkt. 5 in einen vergleichbaren Holzcontainer verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen bestehen.

VII. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

​​​​​​Kaution

  1. Der EL ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Vertrages 250,00 € als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
  2. Diese Kaution wird vom LA spätestens 6 Wochen nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist
    1. den Holzcontainer zu reinigen, wenn der EL seiner Pflicht gemäß Pkt. 2.2 nicht nachkommt (Kostensätze für Reinigung lt. Aushang)
    2. um Schäden zu beheben, die durch den EL oder durch eine vom EL legitimierte Person am Holzcontainer oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
    3. um Mietrückstände, Mahnpönalen/-kosten/Verzugszinsen, Aufwendungsersatz, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom LA zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.

 

Mietentgelt, Mietdauer, Fälligkeit, Zahlung

  1. Der LA hat das Recht nach schriftlicher Mitteilung an den EL und Einhaltung einer Frist von 4 (vier) Wochen das Mietentgelt jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erhöhen. Eine Erhöhung eröffnet ein Sonderkündigungsrecht des EL.
  2. Das Mietentgelt ist jeweils im Voraus fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffen am Bankkonto des LAs am 3. Werktag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.
  3. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung verrechnet.
  4. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des ELs gegen die Forderungen des LAs ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der LA zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des ELs steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom LA anerkannt ist.

Fällige Forderungen, Pfandrecht/-verwertung, Sicherungsübereignung

  1. Bei fälligen Forderungen hat der LA in Ausübung seines Pfandrechts das Recht, dem EL den Zutritt zum Gelände und dem Holzcontainer zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Holzcontainer zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der LA den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des ELs offene Forderungen des LAs zu begleichen. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den LA durchgeführtes Öffnen eines Holzcontainers nicht rechtswidrig ist, und ausdrücklich gestattet ist.
    1. Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Vermieterpfandrecht und dienen zur Sicherung der Forderung des LAs gegenüber dem EL aus dem Vertragsverhältnis und der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren. Zur Realisierung des Pfandrechts wird ein freihändiger Verkauf vereinbart. Die Aufrechnung mit nicht titulierten Forderungen des ELs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    2. Zudem werden die eingelagerten Gegenstände sicherungsübereignet.
      1. Der EL berechtigt den LA einvernehmlich, die eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 (zehn) Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des ELs in ein anderes Lager umzuräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem LA angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der EL dem LA schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren einen Wert von mehr als 50,00 € repräsentieren, bzw. ob der gesamte Holzcontainerinhalt einen Wert von 1000,00 € übersteigt. Teilt der EL dies dem LA nicht fristgerecht mit, anerkennt der EL, daß der LA hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung übernimmt.
      2. Der LA verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem EL zu.
      3. Der EL hat das Recht, die Freigabe der Sicherheiten bei Erreichen einer Deckungsgrenze von 110 % zu verlangen.

VIII. Kündigung des Vertrages

  1. Eine beiderseitige Kündigung ist mit 2-Wochen Frist möglich. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem Ablauf dieser Mietwoche.
  2. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den LA liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte V., VI. und VII. vor.

IX. Allgemeine Vertragsbestimmungen

  1. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
  2. Die Anwendung des § 545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.
  3. Auf dem Gelände des LAs gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des LAs ist Folge zu leisten.
  4. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedachtwerdens vereinbart worden wären.

Stand 01.07.2024